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Das Münchner Kreisverwaltungsreferat schreibt im "Auflagenbescheid":
Dem PP München liegen Erkenntnisse vor, dass bei dem Aufzug am 4.2.06 eine
Vielzahl von VersammlungsteilnehmerInnen mittels Benutzung von Gesichtsmasken
das Vermummungsverbot 'karrikieren' will.
Auch wenn die Benutzung dieser Masken grundsätzlich nicht darauf abzielt,
eine Identifizierung zu verhindern und somit vom Vermummungsverbot nach § 17a
VersammlG nicht erfasst ist, besteht durch das massenhafte Verwenden dieser
Gesichtsverdeckungen die Gefahr, dass aus der der Anonymität dieser 'Masse'
heraus Straftaten oder Ordnungswidrigheiten, insbesondere bei der zu
erwartenden Atmosphäre innerhalb des Aufzuges, begangen werden...
Das Mitführen und Verwenden von Gesichtsmasken wird den Teilnehmern/-innen untersagt. Hierunter fallen auch die Masken, die an einer Stabhalterung befestigt sind und nur zeitweise vor das Gesicht gehalten werden (sog. 'Venezianische Masken').
Die spinnen, die Römer ...